Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Die Antragstellung bei vorrangig zuständigen Leistungsträgern ist zwingend.
Beispiele für vorrangige Leistungen sind:
- Kinderzuschlag, Wohngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss
- Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Arbeitslosengeld, BAB, BAföG
- Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation
- Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
- Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Übergangsgeld, Altersrente, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entsprechende Anträge müssen bei den zuständigen Stellen (z.B. Wohngeldstelle, Familienkasse, Jugendamt) gestellt werden.
Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, kann das Jobcenter den Antrag ersatzweise selber stellen.
Abweichend davon sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
- eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (Regelung vorerst befristet für die Zeit vom 01.01.2023 – 31.12.2026)
- Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird.