Erwerbseinkommen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist insoweit privilegiert, als dass hierauf Freibeträge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gewährt werden.
Unabhängig von der Einkommensart sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II folgende Beträge vom Einkommen abzusetzen:
- auf das Einkommen entfallende Steuern (Nr. 1)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Nr. 2)
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (Nr. 3)
- geförderte Altersvorsorgebeiträge in Höhe des Mindesteigenbeitrags (Nr. 4)
- notwendige berufsbedingte Ausgaben / Werbungskosten (Nr. 5)
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher und titulierter Unterhaltsverpflichtungen (Nr. 7)
- Beträge, die bereits im Rahmen der Berufsausbildung eines Kindes als Einkommen berücksichtigt wurden (Nr. 8).
Bei Erwerbstätigen wird anstelle der Aufwendungen nach § 11b Abs.1 Satz1 Nr. 3-5 SGB II ein Grundfreibetrag von 100,- € abgezogen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,-€ können auf Nachweis auch höhere Aufwendungen abgesetzt werden.
Bei Bezügen oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind (Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit) beträgt der Grundfreibetrag 200,- €.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Freibetrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- bezogen auf ein Bruttoeinkommen von 100,- € bis 1.000,-€ auf 20%
- bezogen auf ein Bruttoeinkommen von 1.000,-€ bis 1.200,-€ auf 10%
- bei Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind oder Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind bezogen auf ein Bruttoeinkommen von 1.000,-€ bis 1.500,- € auf 10%
Beispielsweise ergäben sich bei 900 Euro Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 160 Euro (20 Prozent von 800 Euro) also insgesamt 260 Euro. Dieser Betrag wird vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht bei der Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Um diesen Betrag erhöht sich das Haushaltseinkommen, das sich aus Erwerbseinkommen und ergänzendem Arbeitslosengeld II zusammensetzt.