Altersvorsorge
„Riester-Rente“
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge bleiben unangetastet, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.
Der Höchstbetrag der staatlichen Förderung und somit auch der Privilegierung richtet sich nach § 10a Einkommensteuergesetz.
Sonstige Altersvorsorge
Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr für den*die erwerbsfähige*n Leistungsberechtigte*n und seinen*ihren Partner anrechnungsfrei. Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist. Der maximale Höchstbetrag der privilegierten Altersvorsorge beträgt
• 48.750 Euro für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,
• 49.500 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geboren sind und
• 50.250 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.
Für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Bei Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Hierbei muss unmissverständlich und nachweisbar zu erkennen sein, dass das Vermögen ausschließlich für die Alterssicherung bestimmt ist.