Freibeträge
Grundfreibetrag
Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und ihren Partner ein. Der Freibetrag beläuft sich auf mindestens 3.100 Euro und auf maximal
- 9.750 Euro für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,
- 9.900 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geboren sind und
- 10.050 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.
Grundfreibetrag für Kinder
Das minderjährige, leistungsberechtigte Kind erhält auf sein Vermögen einen Grundfreibetrag von 3.100 Euro. Damit bleiben in der Regel auch Ausbildungsversicherungen geschützt. Darüber hinausgehendes Vermögen müssen die Kinder verwenden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Höherer Grundfreibetrag für Ältere
Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, profitieren von deutlich höheren Vermögensfreibeträgen. Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 520 Euro je Lebensjahr, summiert sich aber auf höchstens 33.800 Euro. Anwendung findet diese Regelung z.B. auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die bereits Altersrente beziehen. Diese müssen in den v.g. Grenzen mit ihrem Schonvermögen nicht für die leistungsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft einstehen.
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. Er beträgt 750 Euro.