Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Sozialversicherung

Mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in die Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Die Grundsicherungsträger zahlen die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges von Bürgergeld ist vorrangig vor einer möglichen Familienversicherung.

Sofern zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestand, kann dies auch während des Leistungsbezuges bestehen bleiben. Bestand bisher kein Versicherungsschutz oder eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit bzw. nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V Versicherungsfreiheit, folgt aus dem Leistungsbezug keine Pflichtversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der*die Leistungsberechtigte ist vielmehr verpflichtet, für den Fall der Krankheit selber vorzusorgen. Gegebenenfalls ist eine finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter möglich.

Zuschuss zu den Versicherungsbeträgen bei privater Krankenversicherung

Für Bezieher von Bürgergeld, die privat versichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können diese Beiträge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 SGB II im notwendigen Umfang übernommen werden. Die private Krankenversicherung bietet einen Beitrag im sogenannten Basistarif an. Sofern Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, wird dieser Beitrag halbiert. Maximal an dieser Höhe bemisst sich der notwendige Umfang des Zuschusses.

Zuschuss zu den Versicherungsbeträgen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden

Ein Zuschuss wird auch für Personen im notwendigen Umfang gewährt, die allein durch den Beitrag hilfebedürftig würden, maximal in der Höhe, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.

Bitte beachten Sie

Nicht erwerbsfähige Personen sowie Personen, die Bürgergeld nur als Darlehen erhalten, sind nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Jobcenter werden keine gesetzlichen Pflichtversicherungsbeiträge gewährt.