Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Einkommen aus Selbständigkeit

Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, müssen die im Laufe des Bewilligungszeitraums anfallenden Einnahmen und Ausgaben darlegen und durch geeignete Belege vollständig nachweisen.

Als Betriebsausgaben können nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abgesetzt werden. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit sie  ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen nach dem SGB II  entsprechen. Ausgaben können bei der Berechnung außerdem nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.

Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht.

Wird das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen und erfolgte die Bewilligung  zunächst vorläufig, so  kann das Einkommen für die abschließende Entscheidung geschätzt werden.