Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Besonderheiten bei Auszubildenden

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist und bei denen keine der in § 7 Abs. 6 SGB II genannten Ausnahmen vorliegt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Die betrifft vor allem

  • Studierende im eigenen Haushalt
  • Schüler*innen von Fach- und Fachoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs sowie Studierende im Haushalt der Eltern, die aus anderen Gründen als der Berücksichtigung von eigenem oder Eltern-Einkommen und Vermögen keinen Anspruch auf BAföG haben.

In bestimmten Fällen können zur Sicherung des Lebensunterhalts von Auszubildenden ergänzende Leistungen gem. § 27 SGB II erbracht werden. Diese Leistungen gelten nicht als Arbeitslosengeld II, daher tritt auch keine Sozialversicherungspflicht ein.

Gesetzlich normiert ist ein Anspruch auf

  • den Mehrbedarf für werdende Mütter
  • den Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • den Mehrbedarf für Ernährung
  • unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen

sowie

  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Die Zuschüsse können nur erbracht werden, soweit die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

Sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet, können Regelbedarfe, der Mehrbedarf bei Wahrnehmung des Umgangsrechts, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden.

Liegt ein besonderer Härtefall derart vor, dass Auszubildenden,

  • deren Bedarf sich nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nummer 1 BAföG bemisst,
  • denen auf Grund von § 10 Absatz 3 BAföG keine Leistungen zustehen (Vollendung 30. Lebensjahr)
  • bei denen diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und
  • ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht;

so sind in diesem Fall die Leistungen nach § 27 SGB II als Zuschuss zu erbringen.