Altersvorsorge
Geförderte Altersvorsorge
Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, bleiben unangetastet, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.
Dies umfasst Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen, z.B. Riester-Rente.
Altersvorsorge von hauptberuflich Selbständigen
Nicht zu berücksichtigen sind außerdem Vermögensgegenstände von Personen, die selbständig sind oder waren, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet wurden, höchstens der Betrag anzusetzen, der sich bei einer Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung bei durchschnittlichem Entgelt ergäbe.