Vermögen
Vorhandenes Vermögen ist dem Grunde nach für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Als Vermögen gelten alle verwertbaren Vermögensgüter mit Ausnahme von besonders geschütztem Vermögen.
Zu berücksichtigen sind:
- Bargeld
- Guthaben auf Giro- und Anlagekonten, Sparguthaben, Bausparguthaben
- Sparbriefe, Sparbücher, Wertpapiere
- Anleihen, Aktien, Fonds, Beteiligungen
- Kapitalversicherungen
- bewegliche Sachen, z. B. Schmuckstücke, Gemälde, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge
- Immobilien und Grundeigentum
- dingliche Rechte an Grundstücken, z.B. Grundschuld, Nießbrauch
- sonstige geldwerte Rechte
Das vorhandene Vermögen ist durch die Freistellung bestimmter Vermögenswerte und durch die Gewährung von Freibeträgen vor der Anrechnung geschützt.
Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs wird Vermögen zudem nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist (sog. Karenzzeit).