Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Mitwirkungspflichten

Um Ihren Antrag prüfen und darüber auch entscheiden zu können, ist Ihre Mitwirkung notwendig. Das bedeutet, Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistungsberechnung von Bedeutung sind. Im Antragsformular werden alle wesentlichen Angaben abgefragt. Sollten Beweismittel (wie Urkunden, Nachweise) erforderlich sein, müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen.

Im Zuge der Antragstellung (Erst- und Weiterbewilligungsanträge) ist grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen für einen Zeitraum von drei Monaten von jedem Konto, das von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geführt wird, erforderlich. Liegen besondere Umstände vor, kann die Einsichtnahme auch für einen längeren Zeitraum erforderlich sein. Bei der Vorlage der Kontoauszüge sind Schwärzungen von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu gehören beispielsweise Angaben über die ethnische Herkunft, politische Meinungen, Religionszugehörigkeit, Gewerkschafts-mitgliedschaft, Gesundheitsdaten oder sexuelle Orientierung (§ 9 DSGVO). Geschwärzt werden dürfen nur bestimmte Passagen des Empfängers oder des Buchungstextes bei Ausgabenbuchungen. Die zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge müssen für die Prüfung des Jobcenters erkennbar bleiben.

Auch Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. Das Jobcenter ist berechtigt, die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen, z.B. durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden oder Datenerhebungen beim Arbeitgeber. 

Die Mitwirkungspflicht gilt für Sie als Antragsteller*in sowie die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.