Mehrbedarf
Sofern Bedarfe nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden können, ist die Anerkennung eines zusätzlichen Mehrbedarfs für folgende Personengruppen möglich:
Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche | 17%* |
Alleinerziehende von Minderjährigen | 36%* bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren oder je 12%* für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60%* |
Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten | 35%* |
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (besondere ärztliche Bescheinigung erforderlich) | Kosten in angemessener Höhe |
Schülerinnen und Schüler, die Kosten für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern haben (bei Kauf: nur wenn Ausleihe, Schulexemplar o.ä. nicht möglich) | nachgewiesene Kosten |
* vom maßgebenden Regelbedarf
Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Bedarfe auf Grund besonderer Lebensumstände anerkannt werden, soweit diese unabweisbar sind. In Betracht kommen Aufwendungen für Pflege- und Hygieneartikel, Haushaltshilfen für körperlich stark beeinträchtigte Personen oder notwendige Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Bei unabweisbaren einmaligen Bedarfen ist vorrangig die Inanspruchnahme eines Darlehens zu prüfen.
Soweit Warmwasser dezentral erzeugt wird, wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Personen der Bedarfsgemeinschaft.