Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Erwerbseinkommen

Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist insoweit privilegiert, als dass hierauf Freibeträge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gewährt werden.

Unabhängig von der Einkommensart sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II folgende Beträge vom Einkommen abzusetzen:

  • auf das Einkommen entfallende Steuern 
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (Nr. 3)
  • geförderte Altersvorsorgebeiträge in Höhe des Mindesteigenbeitrags (Nr. 4)
  • notwendige berufsbedingte Ausgaben / Werbungskosten (Nr. 5)
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher und titulierter Unterhaltsverpflichtungen
  • Beträge, die bereits im Rahmen der Berufsausbildung eines Kindes als Einkommen berücksichtigt wurden 

Bei Erwerbstätigen wird anstelle der Aufwendungen nach § 11b Abs.1 Satz1 Nr. 3 – 5 SGB II ein Grundfreibetrag von 100,- € abgezogen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,- € können auf Nachweis auch höhere Aufwendungen abgesetzt werden.

Bei Bezügen oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind (Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit) beträgt der Grundfreibetrag 250,- €.

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Freibetrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

  • bezogen auf ein Bruttoeinkommen von 100,- € bis 1.000,- € auf 20 %
  • bezogen auf ein Bruttoeinkommen von 1.000,- € bis 1.200,- € auf 10 %
  • bei Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind oder Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind bezogen auf ein Bruttoeinkommen von 1.000,- € bis 1.500,- € auf 10 %

Beispielsweise ergäbe sich bei einem Erwerbseinkommen von 900,- € brutto ein Freibetrag von insgesamt 260,- € (100 € Grundfreibetrag plus 160 € (20 % von 800,- €)). Dieser Betrag wird vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht bei der Ermittlung des Anspruchs berücksichtigt. Um diesen Betrag erhöht sich das Haushaltseinkommen, das sich aus Erwerbseinkommen und ergänzendem Bürgergeld zusammensetzt.

Wichtiger Hinweis: Ab dem 01.07.2023 ergeben sich durch das Bürgergeld-Gesetz geänderte Freibetragsregelungen