Einkommen aus Selbständigkeit
Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, müssen die im Laufe des Bewilligungszeitraums anfallenden Einnahmen und Ausgaben darlegen und durch geeignete Belege vollständig nachweisen.
Als Betriebsausgaben können nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abgesetzt werden. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Ausgaben können bei der Berechnung außerdem nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht.
Kommen die leistungsberechtigten Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, kann das Jobcenter die Leistungsansprüche nicht oder nicht vollständig feststellen. Betroffene müssen dann damit rechnen, dass für die betroffenen Kalendermonate eine sog. Nullfestsetzung erfolgt und die erbrachten Leistungen zur Erstattung verlangt werden.