Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Einkommen

Leistungen nach dem SGB II werden nur bei Hilfebedürftigkeit erbracht. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Daher ist Einkommen grundsätzlich auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen des*der Partners*Partnerin zu berücksichtigen.

Einkommen sind alle Einnahmen in Geld. Auch Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes erzielt werden, sind zu berücksichtigen.

Hierzu gehören

  • Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbständiger Beschäftigung
  • Lohnersatzleistungen (ALG I, Krankengeld, Elterngeld, Betreuungsgeld)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Land- und Forstwirtschaft
  • Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (→ ABER: Erhöhte Freibeträge)
  • Kapitalerträge, Zinsen
  • Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Renten
  • Einmalige Einnahmen (Steuererstattung, Abfindungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Betriebskostenerstattungen, Gewinne)
  • Zuwendungen Dritter (Geldgeschenke, Erbschaft, Vermächtnis)
  • Zuwendungen des Arbeitgebers in Geldeswert, z.B. Überlassung Firmenwagen; kostenfreie Verpflegung.

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, bei Antragstellung vollständig und wahrheitsgemäß Angaben zu ihrem Einkommen und dem Einkommen der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu machen. Änderungen in den Einkommensverhältnissen sind unverzüglich anzuzeigen. Werden die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, stellt dies einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 SGB I dar. Das Jobcenter ist verpflichtet, in derartigen Fällen das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nur bestimmte Einnahmen

Zum Beispiel

  • Leistungen nach dem SGB II z.B. Einnahmen aus Arbeitsgelegenheiten
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbaren Gesetzen
  • Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit erbracht werden
  • Entschädigungen nach § 52 Abs. 2 BGB (Schmerzensgeld)
  • Blindengeld
  • Pflegegeld für den erzieherischen Einsatz; für das erste und zweite Pflegekind ganz und für das dritte Pflegekind zu 25%
  • nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Grundpflege und Hauswirtschaft
  • Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich besonderer Ereignisse, soweit sie den maßgeblichen Vermögensfreibetrag nicht übersteigen (Taufe, Konfirmation, Jugendweihe)