Bedarfsgemeinschaft
Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig sein.
Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft entscheidet über:
- die Höhe der monatlichen Regelbedarfe (§ 20 Abs. 2)
- die gegenseitige Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 2)
- bestehende Mitwirkungspflichten, Vertretungsregelungen, Erwerbsobliegenheit usw.
Jede*r erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, nach Arbeit zu suchen, um die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern. Einkommen und Vermögen, über das einzelne Personen verfügen, wird innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für das Einkommen und Vermögen von Kindern: Es wird in der Regel nur berücksichtigt, um den eigenen Bedarf des Kindes zu decken, nicht aber den Bedarf der Eltern.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- der*die Ehepartner*in, bzw. der*die eingetragene Lebenspartner*in
- der*die Partner*in in sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Voraussetzung ist, dass die Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) und wechselseitig füreinander Verantwortung tragen und einstehen. In bestimmten Konstellationen wird dies von Gesetzes wegen vermutet, z.B. wenn Partner bereits länger als ein Jahr zusammen leben.
- die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des*der Partners*Partnerin, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen haben,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der*die im Haushalt lebende Partner*in dieses Elternteils.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
- verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen,
- Eltern eines*einer über 25jährigen Antragstellers*Antragstellerin, auch wenn diese mit ihm*ihr in einem Haushalt leben,
- Enkelkinder, Nichten, Neffen,
- Großeltern, Onkel, Tante,
- dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner.