Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Leistungsberechtigte

Anspruchsvoraussetzungen 

Erwerbsfähige Personen, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren noch nicht erreicht haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, wie aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen (bspw. Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen) erhält.

Leistungsausschluss

Das SGB II  regelt die Förderung erwerbsfähiger Personen sowie deren Angehöriger, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Bestimmte Personen sind jedoch per Gesetz von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies gilt regelmäßig in folgenden Fällen:

  • Unterbringung in stationärer Einrichtung
  • Krankenhausaufenthalt über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten
  • Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (Haft)
  • Bezug einer Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
  • Bezug einer Rente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit
  • Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG dem Grunde nach förderungsfähig ist; Rückausnahmen sind in § 7 Abs. 6 SGB II geregelt
  • Personen mit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Leistungsberechtigung von Ausländerinnen und Ausländern richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 – 4 SGB II und ist abhängig vom jeweiligen Status, von Zweck und Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sowie von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen.

Von den Leistungen des SGB II ausgenommen sind danach regelmäßig

  • Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  • Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen,
  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.