Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Freizeitbonus in Höhe von 100 Euro – automatische Auszahlung im August 2021

Mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ wurden weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Am 11.06.2021 hat der Bundestag hierzu die entsprechenden Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht.

Diese umfassen auch einen sogenannten Freizeitbonus in Höhe von 100 Euro. Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien sollen damit die Möglichkeit erhalten, Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen.

Die Einmalzahlung erhalten alle minderjährigen Leistungsberechtigten, die im Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Eine Ausnahme gilt für Kinder und Jugendliche, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) gezahlt wird: Diese erhalten den Freizeitbonus von der zuständigen Familienkasse.

Der Kinderfreizeitbonus muss nicht extra beantragt werden. Wenn Kinder und Jugendliche im Monat August 2021 Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bekommen sie auch den Freizeitbonus. Die Auszahlung erfolgt im August 2021, wenige Tage nach der regulären Zahlung.

Die Auszahlung erfolgt per separater Überweisung auf das bei Antragstellung angegebene Konto. So können Sie die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus leicht erkennen. Da die Einmalzahlung keine Auswirkungen auf die sonstigen Leistungen hat, verzichtet das Jobcenter auf den Versand von Bescheiden oder Auszahlungsmitteilungen. Sollten Sie Fragen zum Überweisungsbetrag haben, helfen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Jobcenters gern weiter.

Bei Personen, bei denen der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen erst später festgestellt werden kann, wird der Freizeitbonus zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt.

Beachte: Die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus setzt einen eigenen Leistungsanspruch Ihres Kindes voraus. Wenn das nicht der Fall ist – weil Einkommen aus Ausbildungsvergütung, Unterhalt, Kindergeld o.ä. berücksichtigt wird – besteht auch kein Anspruch auf den Freizeitbonus. Die Zahlung von Bildungs- und Teilhabeleistungen im Monat August (Schulbeihilfe) ändert hieran nichts.

Auch Bezieher von Kinderzuschlag, Wohngeld und Sozialhilfe nach dem SGB XII haben Anspruch auf den Freizeitbonus. Wegen der unterschiedlichen Anrechnung von (Kindes)einkommen kann es unter Umständen günstiger sein, Kinderzuschlag und/oder Wohngeld statt Arbeitslosengeld II in Anspruch zu nehmen und daneben den Freizeitbonus zu erhalten.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag und die erforderlichen Formulare finden Sie auf der Seite der Familienkasse unter www.familienkasse.de.