Bildung und Teilhabe
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schüler und Schülerinnen) haben bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Wer ist leistungsberechtigt?
- Empfänger*innen von SGB II – Leistungen (Bürgergeld)
- Leistungsempfänger*innen nach SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Wohngeldempfänger*innen
- Empfänger*innen von Kinderzuschlag (nach Bundeskindergeldgesetz)
- Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Überblick über Leistungen, die beantragt werden können
Tagesausflüge und Klassenfahrten
für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, die an ein- oder mehrtägigen Ausflügen von Schulen und /oder Kindertageseinrichtungen teilnehmen.
Die Kosten werden vollständig übernommen (ohne Taschengeld), die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt mit der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung.
BuT – Anlage für eintägige Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung
BuT – Anlage für mehrtägige Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung
Persönlicher Schulbedarf
für Schülerinnen und Schüler. Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden pauschal 100,- € zum 1. August und 50,- € zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt, sofern Schülerinnen und Schüler zu den genannten Stichtagen leistungsberechtigt sind. Die Höhe der Schulbedarfspauschale wird ab dem Jahr 2020 kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Verordnung benannten Prozentsatz fortgeschrieben.
Die Auszahlung erfolgt an den*die Antragsteller*in. In Einzelfällen ist die Vorlage einer Schulbescheinigung erforderlich.
Schülerbeförderung
für Jugendliche ab der 11. Klasse und in Berufsschulen, die öffentliche Verkehrsmittel zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs nutzen. Die Kosten werden in der Regel vollständig übernommen, die Zahlung erfolgt an den*die Antragsteller*in.
Bei Besuch weiterführender Schulen im Altmarkkreis Salzwedel fällt üblicherweise nur der zu leistende Eigenanteil an.
Nachhilfeunterricht
für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, die eine ergänzende angemessene Lernförderung benötigen und eine Bescheinigung der Schule vorlegen, dass die Förderung zum Erreichen wesentlicher Lernziele erforderlich ist. Die angemessenen Kosten werden komplett übernommen, die Abrechnung erfolgt im Regelfall mit dem Leistungserbringer.
Die „wesentlichen Lernziele“ folgen aus den schulrechtlichen Bestimmungen und hängen im Einzelfall von Schulform und Klassenstufe ab. So stellt die Erlangung eines ausreichenden Leistungsniveaus ein wesentliches Lernziel dar. Eine bloße Notenverbesserung oder ein beabsichtigter Schulformwechsel sind hiervon nicht erfasst.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, die eine Schule oder Kindertageseinrichtung besuchen und an einer angebotenen gemeinsamen Mittagsversorgung teilnehmen.
Die Kosten werden im Regelfall direkt an den Versorger gezahlt, sofern mit diesem eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung vorliegt. Anderenfalls erfolgt eine Erstattung der Kosten an die Berechtigten bzw. deren Eltern.
Sport- und Kulturangebote
für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Vereinbeiträge und Aufwendungen für sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie Freizeiten werden pauschal 15,- € monatlich berücksichtigt. Die Leistungen können auch innerhalb des Bewilligungszeitraums angespart und auf einmal verbraucht oder für mehrere Aktivitäten gleichzeitig eingesetzt werden.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel mit dem Leistungserbringer.
Wichtiger Hinweis
Für Wohngeldempfänger und Bezieher von Kinderzuschlag ist für jedes Kind oder Jugendlichen ein eigener Antrag zu stellen. Für jede Leistung (außer der Schulbedarfspauschale) sind zusätzlich die entsprechenden Anlagen und ggf. weitere Nachweise einzureichen.