Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.
Bei Mietern sind dies die angemessenen Miet- und Mietnebenkosten.
Hier finden Sie die ab 01.01.2023 geltenden Angemessenheitsrichtwerte zu den Unterkunftsbedarfen nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Altmarkkreis Salzwedel.
Die Leistungen sind zweckbestimmt zu verwenden. Das Jobcenter kann die Leistungen direkt an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sicher gestellt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Miet- oder Energiekostenrückstände bestehen. Eine Direktzahlung kann auch auf Wunsch der Leistungsberechtigten oder mit deren Zustimmung erfolgen.
Bei selbst bewohnten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen werden als angemessene Unterkunftskosten die mit dem Besitz verbundenen Belastungen übernommen (z.B. angemessene Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturkosten können unter engen Voraussetzungen als Bedarf anerkannt werden, soweit sie angemessen sind und nicht zum Vermögensaufbau beitragen.
Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach den Möglichkeiten des Einzelfalls zu senken. Leistungsberechtigte haben hierfür in der Regel längstens sechs Monate Zeit. In Betracht kommt die Senkung durch einen Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise bis auf das angemessene Maß.
Mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes gilt bzgl. der Unterkunftskosten eine einjährige Karenzzeit. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt, es sei denn, es fand bereits vorher eine Senkung statt oder die Betroffenen verziehen ohne vorherige Zusicherung in eine unangemessene Wohnung.
Sollte ein Wohnungswechsel erforderlich sein, kann das Jobcenter hierbei unterstützen. Notwendige, mit dem Umzug verbundene Kosten, können übernommen werden. Leistungsberechtigte trifft dabei grundsätzlich die Verpflichtung, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Besonderheiten bei Umzug
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages benötigen Leistungsbeziehende die Zusicherung des Jobcenters zu den Aufwendungen für den Umzug (z.B. Umzugskosten, Mietkaution). Darüber hinaus sollten sie im eigenen Interesse auch eine Zusicherung des Jobcenters für die Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft einholen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die Kosten für ihre neue Wohnung später nicht oder nicht vollständig vom Jobcenter anerkannt werden.
Bei Umzügen innerhalb des Landkreises erteilt das Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel die Zusicherung nur dann, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Gründe für den beabsichtigten Umzug müssen Leistungsberechtigte daher darlegen und ggf. auch nachweisen.
Ziehen Leistungsempfänger*innen ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters aus dem elterlichen Haushalt aus, werden Unterkunfts- und Heizkosten für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr anerkannt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Daneben werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur Regelleistungen in Höhe von 80% des Regelbedarfs Alleinstehender anerkannt (§ 20 Abs. 3 SGB II).
Bei Umzügen in einen anderen Landkreis, die nicht gleichzeitig auch einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt darstellen, ist das Jobcenter am Zuzugsort zuständig für die Erteilung der Zusicherung zur Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten für die neue Wohnung.